4. Die angefochtene Verfügung ist folgendermassen begründet: Bei dem fraglichen Brief handelt es sich lediglich um eine Stellungnahme und Meinungsäusserung von A.________ zu den Parkierdiskussionen zwischen den genannten Parteien. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Schreiben geeignet sein soll, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Schreiben Eingang in die Strafakten des Verfahrens wegen Beschimpfung fand. Doch selbst wenn der fragliche Brief als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB gelten sollte, so fehlt es vorliegend am objektiven und subjektiven Tatbestand.