Im Rahmen des vorgenannten Verfahrens reichte der Beschuldigte bei der Anzeigeerstattung einen Ausdruck eines von ihm verfassten Briefes an den Beschwerdeführer ein, welcher vom 9. September 2019 datiert und beim Betreff über den Zusatz «Dein Brief vom 29. August 2019» verfügt. Gemäss Vorbringen seitens des Beschwerdeführers handle es sich hier inhaltlich jedoch um den Brief vom 25. August 2019, womit der Brief hinsichtlich Datum und Betreff nachträglich abgeändert worden sei. Dies wird seitens des Beschuldigten nicht bestritten.