u.a. um die Benutzung der jeweiligen Vorplätze, insbesondere auch in Zusammenhang mit der Renovation des Einfamilienhauses des Beschuldigten, voraus. Das infolge der Anzeigeerstattung geführte Strafverfahren BM 19 49478 wurde mit Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Beschimpfung z.N. des Beschuldigten abgeschlossen. Im Rahmen des vorgenannten Verfahrens reichte der Beschuldigte bei der Anzeigeerstattung einen Ausdruck eines von ihm verfassten Briefes an den Beschwerdeführer ein, welcher vom 9. September 2019 datiert und beim Betreff über den Zusatz «Dein Brief vom 29. August 2019» verfügt.