Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete er am 7. Dezember 2020 eine Sicherheit über CHF 1'000.00. In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte am 18. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 21. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.