1. Mit Verfügung vom 11. November 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblicher Urkundenfälschung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. November 2020 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete er am 7. Dezember 2020 eine Sicherheit über CHF 1'000.00.