Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 508 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Februar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. November 2020 (BM 20 35121) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 11. November 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblicher Urkundenfälschung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 30. November 2020 Beschwerde und verlangte sinn- gemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete er am 7. Dezember 2020 eine Sicherheit über CHF 1'000.00. In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 beantragte die Ge- neralstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Be- schuldigte, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte am 18. Ja- nuar 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 21. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Am 17. Oktober 2019 hatte der Beschuldigte Anzeige gegen den Beschwerdefüh- rer wegen Beschimpfung erstattet. Dabei bezog er sich auf Äusserungen des Be- schwerdeführers in einem Brief an ihn vom 29. August 2019. Dem Brief und der Anzeigeerstellung ging ein schon länger anhaltender Streit zwischen den beiden Nachbarn u.a. um die Benutzung der jeweiligen Vorplätze, insbesondere auch in Zusammenhang mit der Renovation des Einfamilienhauses des Beschuldigten, voraus. Das infolge der Anzeigeerstattung geführte Strafverfahren BM 19 49478 wurde mit Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Beschimpfung z.N. des Beschuldigten abgeschlossen. Im Rahmen des vorgenannten Verfahrens reichte der Beschuldigte bei der Anzeigeerstattung einen Ausdruck eines von ihm verfass- ten Briefes an den Beschwerdeführer ein, welcher vom 9. September 2019 datiert und beim Betreff über den Zusatz «Dein Brief vom 29. August 2019» verfügt. Gemäss Vorbringen seitens des Beschwerdeführers handle es sich hier inhaltlich jedoch um den Brief vom 25. August 2019, womit der Brief hinsichtlich Datum und Betreff nachträglich abgeändert worden sei. Dies wird seitens des Beschuldigten nicht bestritten. Zur Prüfung, ob deswegen gegen ihn ein Verfahren wegen Urkun- denfälschung zu eröffnen ist, wurden die Akten des Verfahrens BM 19 49478 von der Strafbefehlsabteilung (offenbar informell) an die für die Durchführung von Un- tersuchungen zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Am 2. November 2020 erstattete Rechtsanwältin D.________ für den Beschwerdefüh- 2 rer in dieser Sache überdies Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Urkun- denfälschung und gab die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger bekannt. 4. Die angefochtene Verfügung ist folgendermassen begründet: Bei dem fraglichen Brief handelt es sich lediglich um eine Stellungnahme und Meinungsäusserung von A.________ zu den Parkierdiskussionen zwischen den genannten Parteien. Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern das Schreiben geeignet sein soll, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu bewei- sen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Schreiben Eingang in die Strafakten des Ver- fahrens wegen Beschimpfung fand. Doch selbst wenn der fragliche Brief als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB gelten sollte, so fehlt es vorliegend am objektiven und subjektiven Tatbestand. A.________ bringt in seinem Schreiben vom 31. Juli 2020 vor, dass ihm erst durch die Eingabe der Rechtsvertretung von C.________ bewusst geworden sei, dass er das eigentliche Schreiben vom 25. August 2019 in nachdatierter Form und mit einem Zusatzbetreff versehen, eingereicht habe. Eine sol- che Nachdatierung in Vorteils- oder Schädigungsabsicht macht vorliegend keinen Sinn, zumal C.________ als Gegenpartei über den Originalbrief verfügt. Es scheint vielmehr plausibel, dass A.________ über keine Kopie des ursprünglichen Briefs verfügt und somit fälschlicherweise ein Ex- emplar ausgedruckt hat, welches er mutmasslich schon begonnen hat, neu zu bearbeiten, in der Ab- sicht, auf den unbestrittenermassen von C.________ erfolgten Brief vom 29. August 2019 zu antwor- ten, deshalb der Zusatzbetreff. A.________ ist daher keine Absicht nachzuweisen, dass er das bei der Polizei eingereichte Exemplar des Briefes vom 25. August 2019 aus Vorteils- oder Schädigungs- gründen falsch datiert und mit einem Zusatzbetreff versehen hat, ist doch der Text derselbe, wie in dem Brief vom 25. August 2019, womit sich herauslesen lässt, dass er sich auf einen Brief vom 11. August 2019 bezieht. Ferner ist auch nicht ersichtlich, in welcher Form der von A.________ beab- sichtigte Vorteil bei einer Falschdatierung hätte sein können oder tatsächlich gewesen ist, stützt sich doch der Strafbefehl vom 25. Juni 2020 gegen C.________ einzig auf die von C.________ in dessen Schreiben vom 29. August 2019 gemachten ehrverletzenden Äusserungen. Aus diesen Gründen ist das Verfahren mangels Erfüllung des Tatbestandes der Urkundenfälschung nicht an Hand zu neh- men. 5. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Begründung der Nichtanhandnahme sei falsch. Das verfälschte Schreiben habe eine rechtliche Bedeutung, denn der Beschuldigte habe darin vorgegeben, von einer offensichtlichen Tatsache nichts zu wissen, was dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten Demenz unterstellt habe; d.h. der Inhalt des Schreibens sei Anlass für die Be- schimpfung gewesen bzw. habe den Beschwerdeführer ernsthaft in Versuchung geführt, was von Staatsanwältin E.________ im Rahmen von Art. 48/b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) berücksichtigt worden sei. Des Weiteren sei eine Erklärung des Beschuldigten in seinem Schreiben vom 31. Juli 2020 falsch zitiert worden. Bei richtiger Zitierung sei klar, dass eine Vor- teils- und Schädigungsabsicht vorhanden gewesen sei. Die Schädigung bestehe im unangemessenen ersten Strafbefehl mit entsprechend hohen Kosten für Einspra- che und Akteneinsicht. Der offensichtliche Vorteil des Beschuldigten durch die Falschdatierung und die Betreff-Ergänzung bestehe darin, dass damit der Anlass für die Beschimpfung bzw. das In-Versuchung-Führen zur Beschimpfung verdeckt und eine Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB bzw. eine Strafminderung gemäss Art. 48/b StGB verhindert worden sei. Man könne es drehen und wenden wie man wolle, die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass einzig die ehrverlet- 3 zenden Äusserungen des Beschwerdeführers beim Strafbefehl berücksichtigt wor- den seien, sei nicht nachvollziehbar. Es sei klar, dass auch der Umstand des In- Versuchung-Führens zur Unterstellung einer Demenz berücksichtigt worden sei. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert zusammengefasst, dem fraglichen Brief komme kein Urkundencharakter zu, sodass keine Urkundenfälschung vorlie- ge. Ferner wäre dem Beschuldigten keine Absicht nachzuweisen, dass er das bei der Polizei eingereichte Exemplar des Briefes aus Vorteils- oder Schädigungsab- sicht falsch datiert und mit einem Zusatzbetreff versehen hätte. 7. Der Beschuldigte schliesst sich der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft an. 8. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer was folgt: […] Zum 3. Abschnitt: Hier legt die Staatsanwaltschaft mittels Bundesgerichtsentscheiden dar, dass einfachen schriftlichen Verträgen für Dritte keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und solche des- halb in der Regel kein Urkundencharakter hätten; dies etwa im Gegensatz zu einer Arztrechnung oder ähnlichem. In unserem Fall geht es aber nicht um einen einfachen Vertrag und dessen Bedeutung für Dritte, sondern um eingereichte Beweismittel in einem Strafverfahren. Das fragliche Schreiben ist ein wichtiges Beweismittel und sollte gemäss Beschuldigtem den Zusammenhang bei der Beschimpfung erklären. Dieser Zusammenhang wäre ohne die Verfälschung so gewesen, dass der Beschuldigte mit seinem ungebührlichem Verhalten Anlass für die Beschimpfung gegeben hat und sich deshalb eine mildere Strafe für den Beschwerdeführer aufgedrängt hätte. Wenn die zitierten Bundesgerichtsent- scheide hier von Bedeutung sein sollten, hätte die Staatsanwaltschaft aufzeigen müssen, warum ein- gereichte Beweismittel in einem Strafverfahren eine geringe Glaubwürdigkeit haben und mit der Be- deutung eines einfachen schriftlichen Vertrags für Dritte zu vergleichen sind. Wäre es tatsächlich so gewesen, dass die Staatsanwaltschaft den eingereichten Briefen bzw. Beweismitteln keine erhöhte Glaubwürdigkeit beigemessen hätte, wäre eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Be- schimpfung nur auf Grund dieser Briefe willkürlich gewesen. Die Staatsanwaltschaft hätte dem Be- schwerdeführer die Gelegenheit geben müssen, die eingereichten, «unglaubwürdigen» Schreiben einzusehen und deren Inhalt richtig zu stellen. Das hat sie aber nicht getan; wohl einfach deshalb, weil sie den Beweismitteln eine erhöhte Glaubwürdigkeit beigemessen hat. Zum 4. Abschnitt, erster Teil: Obwohl in der Beschwerde als falsches Zitat bemängelt, wiederholt die Staatsanwaltschaft einfach die Behauptung, der Beschuldigte sei sich erst mit der Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bewusst geworden, dass er das eigentliche Schreiben in nachdatierter Form und mit einem falschen Betreff eingereicht habe. Der ursprüngliche Verweis auf das Schreiben vom 31. Juli 2020 als Quelle wird einfach weggelassen, weil der Beschuldigte darin die Aussage so nicht gemacht hat. Eine neue Quelle wird nicht genannt, vermutlich weil es diese nicht gibt. Es fehlt auch das Wichtigste zu diesem Argument, nämlich eine Stellungnahme, warum […] der Beschuldigte im Schreiben vom 31. Juli 2020 den falschen Betreffzusatz nicht erklären konnte. Zum 4. Abschnitt, zweiter Teil: Die Staatsanwaltschaft behauptet, dass in der Einsprachebegründung vom 22. Juni 2020 zur Anzeige wegen Beschimpfung auf den ersten 3 Seiten andere Argumente auf- geführt worden sind und erst ganz am Schluss und nur der Vollständigkeit halber erwähnt wird, dass das Schreiben vom 9. Sept. 2019 ursprünglich mit 25. August 2019 datiert gewesen sei. Diese Be- hauptung ist völlig falsch. Richtig ist, dass in der Einsprachebegründung die Verfälschung des fragli- chen Schreibens vor allem anderen behandelt wird. Es wird eingangs dargelegt, dass die Äusserun- gen des Beschwerdeführers eine direkte Erwiderung auf Aussagen des Beschuldigten im verfälschten 4 Schreiben sind und dieser Zusammenhang auf Grund der Verfälschung für die Staatsanwaltschaft nicht erkennbar war. Damit fällt auch die neue Begründung […], dass sich der neue Strafbefehl einzig auf Äusserungen des Beschwerdeführers bezieht, in sich zusammen und dreht sich ins Gegenteil. Wenn die Staatsanwaltschaft den Verweis von Frau Staatsanwältin E.________ auf die Einsprache- begründung vom 22. Juni 2020 so versteht, dass vor allem die darin zuerst aufgeführten Gründe ge- wichtet wurden, um die Strafe zu mildern, dann muss auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft richti- gerweise vor allem das verfälschte Schreiben zur Strafminderung geführt haben. In dem von der Staatsanwaltschaft angesprochenen Abschnitt der Einsprachebegründung vom 22. Juni 2020 wird natürlich nicht der Vollständigkeit halber auf die Verfälschung des fraglichen Briefes hingewiesen, sondern darauf, dass der Beschuldigte nie eine Antwort auf den Brief des Beschwerdeführers vom 29. August 2019 geschrieben hat und dass er – übrigens in klarer Vorteils- und Schädigungsabsicht – das Ende seiner Umbauarbeiten abwartete und bis dahin den Vorplatz des Beschwerdeführers weiterhin (unrechtmässig) nutzte, bevor er sich in seiner Ehre verletzt fühlte und Anzeige erstattete. Es ist schon sehr bedenklich, dass die Staatsanwaltschaft […] sich nicht einmal in einem Beschwerdever- fahren die Mühe macht, ein in ihrer Begründung verwendetes Schreiben richtig zu lesen und zu ver- stehen. Es legt leider die traurige Vermutung nahe, dass von der Generalstaatsanwaltschaft keine angemessenen Urteile zu erwarten sind. Für ein gerechtes Urteil muss wohl eine höhere Instanz bemüht werden. 9. 9.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tat- sache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkun- de fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebli- che Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde die- ser Art zur Täuschung gebraucht. Der subjektive Tatbestand erfordert das Wissen darum, dass es sich beim fraglichen Objekt um eine Urkunde handelt sowie das Wissen und die Absicht, das fragliche Objekt zu fälschen bzw. etwas falsch zu be- urkunden, um sich damit einen Vorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen. 9.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Was der Beschwerde- führer insbesondere in der Replik vorbringt, verfängt nicht. Vielmehr ist mit der Ge- neralstaatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: 9.2.1 Wie gesehen wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, das Schreiben vom 25. August 2019 auf den 9. September 2019 umdatiert und mit dem Zusatz «Dein Brief vom 29. August 2019» ergänzt zu haben und dieses anschliessend der Staatsanwaltschaft zusammen mit seiner Strafanzeige eingereicht zu haben. Dabei 5 handelt es sich potenziell um eine sogenannte Falschbeurkundung, d.h. das Errich- ten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung im Sinne des Strafgesetzbuches erfordert indessen eine qualifizierte schriftliche Lüge. Dabei lässt sich ein strafrechtlicher Schutz nur dort rechtfertigen, wo wichtige schützenswerte Interessen auf dem Spiel stehen. Der Umstand allein, dass eine (rechtserhebliche) Erklärung schriftlich fixiert ist und ihr insofern grösseres Gewicht zukommt als der blossen mündlichen Äusserung, genügt für die Annahme einer Falschbeurkundung jedenfalls nicht, denn dieses Mass an Verlässlichkeit ist auch der niedergeschriebenen Lüge eigen. Das Bundesgericht wendet den Tatbestand restriktiv an und verlangt eine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit, d.h. allgemeingültige, objektive Garantien, welche die Wahrheit der Erklärung ge- genüber Dritten gewährleisten (zum Ganzen BOOG, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 64 ff., insb. 71 zu Art. 251 StGB mit diversen Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Das Bundesgericht hat eine Falschbeurkun- dung u.a. verneint bei einem inhaltlich falschen, der Unfallversicherung eingereich- ten Arbeitsvertrag (Urteil des Bundesgerichts 6S.375/2000 vom 1. November 2000 E. 2c; unrichtig angegebener Lohn und falsches Datum) sowie bei einem in einem Strafverfahren zur Beweisführung eingereichten Mandats- und Treuhandvertrag (Urteil des Bundesgerichts 6P.15/2007 vom 19. April 2007 E. 8). Nicht einmal eine einfach-schriftliche Vertragsurkunde beweise gemäss dem Bundesgericht, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der Ver- tragsparteien entsprächen; in der blossen Unterzeichnung eines Vertrages durch die Vertragsparteien liege keine objektive Garantie, welche dessen inhaltliche Rich- tigkeit gewährleiste und ein besonderes Vertrauen des Adressaten rechtfertige. Für die inhaltliche Richtigkeit eines einfach-schriftlichen Vertrages bedürfe es besonde- rer Garantien. Auch einseitigen Erklärungen (Brief, Rechnung, Rechtsschrift, Quit- tung) komme i.d.R. kein Urkundencharakter zu, weil sie nicht geeignet seien, die Richtigkeit des dargestellten Sachverhalts zu beweisen, ausser ihnen komme eine qualifizierte Funktion zu (z.B. Arztrechnungen über die durchgeführte ärztliche Be- handlung oder Krankenschein). Beim fraglichen Brief vom 25. August 2019 respektive vom 9. September 2019 handelt es sich schlicht einzig um eine Stellungnahme und Meinungsäusserung des Beschuldigten zu den Parkierdiskussionen zwischen den Parteien. Dem Schreiben – auch dem Datum und dem Zusatz-Betreff – kommt mit Blick auf die wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung keine erhöhte Glaubwürdig- keit zu. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Brief schliesslich in einem Strafverfahren Aktenbestandteil wurde, war dies doch auch im erwähnten Urteil 6P.15/2007 der Fall. Dem fraglichen Schreiben kommt damit – anders als der Be- schwerdeführer meint – eindeutig kein Urkundencharakter zu, womit es hier ers- tens an einem zwingenden Tatbestandsmerkmal von Art. 251 StGB fehlt und zwei- tens entsprechend keine Urkundenfälschung respektive Falschbeurkundung vorlie- gen kann. 6 9.2.2 Eventualiter bzw. ergänzend kann integral auf folgende Ausführungen der General- staatsanwaltschaft verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst: Zudem hielt die Regionale Staatsanwältin zu Recht fest, dass es auch am objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 251 StGB fehle. Im Strafantrag – Privatklage schildert der Beschuldigte den Ab- lauf der Ereignisse. Er erwähnt unter dem Titel "Zeit" vier Schreiben, welche den Vorfall sowie den Zusammenhang veranschaulichen sollen. Erwähnt wird dort der Brief A.________ vom 10. August 2019, der Brief Schenk vom 11. August 2019, der Brief A.________ vom 25. August 2019 und der Brief C.________ vom 29. August 2019. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Erklärung des Be- schuldigten, dass es ihm erst durch die Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers be- wusst geworden sei, dass er das eigentliche Schreiben vom 25. August 2019 in nachdatierter Form und mit einem Zusatzbetreff versehen, eingereicht habe, sehr wohl plausibel. Aus dem im Strafantrag – Privatklage aufgezeigt[en] Ablauf wird bzw. wurde nämlich bereits klar ersichtlich, dass sich der Be- schwerdeführer in seinem Brief vom 29. August 2019 auf den Brief des Beschuldigten vom 25. August 2019 bezieht bzw. bezog. Damit erscheint die Begründung der Regionalen Staatsanwältin, wonach der Beschuldigte über keine Kopie des ursprünglichen Briefs verfügt und somit fälschlicherweise ein Exemplar ausgedruckt habe, welches er schon begonnen habe, neu zu bearbeiten, in der Absicht auf den Brief vom 29. August 2019 zu antworten, zutreffend [Anmerkung der Kammer.: siehe da- zu auch oben links «Stgn_Parkieren_190829.docx»]. Das dem so gewesen sein muss, zeigt auch der vom Beschuldigten einreichte Brief vom 10. August 2019, wo der Beschuldigte der Po- lizei ebenfalls nicht eine Kopie des Originalschreibens, sondern einen nicht unterschriebenen Aus- druck einreichte. Damit ist dem Beschuldigten keine Absicht nachzuweisen, dass er das bei der Poli- zei eingereichte Exemplar des Briefes vom 25. August 2019 aus Vorteils- oder Schädigungsabsicht falsch datiert und mit einem Zusatzbetreff versehen hat. Richtig festgehalten hat die Regionale Staatsanwältin abschliessend auch, dass sich der Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer einzig auf seine Äusserungen im Schreiben vom 29. August 2019 stütze. Dass es zu einer Strafmilderung gemäss Art. 48/b StGB gekommen ist, hängt – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht einzig mit dem Umstand der "Umdatierung" zusammen, wie aus dem Schreiben der Regionalen Staatsanwältin E.________ vom 24. Juni 2020 mit Verweis auf die Einsprachebegründung vom 22. Juni 2020 ersichtlich wird. In der Einsprachebegründung wird auf den ersten drei Seiten der Zu- sammenhang zwischen den Schreiben und dann vor allem der langjährige Nachbarschaftskonflikt be- treffend Benutzung des Vorplatzes dargestellt. Ganz am Schluss auf S. 3 wird der Vollständigkeit hal- ber erwähnt, dass das Schreiben vom 9. September 2019 ursprünglich mit 25. August 2019 datiert gewesen sei. Gestützt auf diese Ausführungen entschloss sich die Regionale Staatsanwältin E.________ in einem neuen 2. Strafbefehl die dargelegten Beweggründe im Rahmen der Strafzu- messung stärker zu berücksichtigen und die Strafe gemäss Art. 48/b i.V.m. Art. 48a StGB zu mildern. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 9.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. Der Beschuldigte hat schliesslich Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese hat im vorliegenden Fall der Kanton Bern auszurichten, was in gewisser Weise latent stossend er- scheint, jedoch vor dem Hintergrund des neuen Urteils des Bundesgerichts 7 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.5 f. [zur Publikation bestimmt] hinzu- nehmen ist. Die Entschädigung wird mit Blick auf die Eingabe des Beschuldigten auf CHF 695.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 695.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 1. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9