Die Staatsanwaltschaft hat ein Strafverfahren zu eröffnen, den Sachverhalt ergänzend festzustellen und diesen alsdann erneut im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des StGB und des SVG (vgl. vorne E. 7.1) rechtlich zu würdigen. 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423, Art. 428 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten; der Beschwerdeführer hatte ferner auch keine solche beantragt (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO).