Ich habe ihn wahrgenommen, als ich schon auf der Kreuzung war.). Auch mit dieser These ist im Übrigen das Schadensbild des Fahrzeugs des Beschuldigten gut vereinbar. Aus strafprozessualer Sicht ist es unzweifelhaft, dass diese Angelegenheit nicht mit einer Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 StPO erledigt werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat ein Strafverfahren zu eröffnen, den Sachverhalt ergänzend festzustellen und diesen alsdann erneut im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des StGB und des SVG (vgl. vorne E. 7.1) rechtlich zu würdigen.