Mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer (ungefähr) gefahren und wie es exakt zur Kollision gekommen ist, muss im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden. Für die Beschwerdekammer ist es nach dem derzeitigen Aktenstand aber naheliegend, dass der Beschuldigte den E- Bikefahrer – nachdem er Fussgänger passieren liess – schlicht übersehen hat und auf die Kreuzung gefahren ist (siehe EV Beschwerdeführer vom 4. Juli 2020: Er fuhr einfach und schaute nach vorn.; EV Beschuldigter vom 4. Juli 2020: Ich habe ihn wahrgenommen, als ich schon auf der Kreuzung war.).