Dem Beschwerdeführer stand es mithin aus rechtlicher Sicht frei, auf der Strasse nach dem Kreisverkehr mit seinem Fahrrad schneller als wenige Stundenkilometer zu fahren – wie dies nebenbei auch eine Autofahrerin tun würde. Er musste in den Sekunden vor der Kollision auf diesem Strassenabschnitt auch nicht ernsthaft mit einem Anfahren des Beschuldigten rechnen und deswegen sehr vorsichtig und langsam fahren. Mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer (ungefähr) gefahren und wie es exakt zur Kollision gekommen ist, muss im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden.