Die Beschwerdekammer vermag auch nicht zu erkennen, inwiefern die Aussagen des Beschuldigten deutlich glaubwürdiger sein sollen als diejenigen des Beschwerdeführers. Es ist klar und unbestritten, dass aufgrund der Verkehrsbeschilderung in der vorliegenden Situation prinzipiell der Beschwerdeführer vortrittsberechtigt war. Im Weiteren ereignete sich die Kollision nicht im Bereich des Kreisverkehrsplatzes, sondern erst deutlich später. Die Unfallskizze ist ungenau. Die Strecke zwischen dem Ausgang