Vorab ist festzustellen, dass es grundsätzlich nicht angeht, im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung mit dem «in dubio pro reo»- Grundsatz zu argumentieren. Überdies liegt hier keine (reine) Aussage-gegen- Aussage-Konstellation vor, existieren doch Schäden insbesondere am Motorfahrzeug des Beschuldigten (siehe Unfallaufnahmeprotokoll vom 4. Juli 2020: Kühlerhaube leicht eingedrückt, Rahmen von Kontrollschild eingedrückt). Die Beschwerdekammer vermag auch nicht zu erkennen, inwiefern die Aussagen des Beschuldigten deutlich glaubwürdiger sein sollen als diejenigen des Beschwerdeführers.