14 Abs. 2 VRV). Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). 7.2 Ungeachtet des unter Erwägung 6 Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig. Vorab ist festzustellen, dass es grundsätzlich nicht angeht, im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung mit dem «in dubio pro reo»- Grundsatz zu argumentieren.