Dennoch hat die Staatsanwaltschaft darauf zu achten, dass die (freilich sehr weit auseinanderliegenden) Kriterien für einen Strafbefehl auf der einen Seite bzw. für eine Nichtanhandnahmeverfügung auf der anderen Seite unabhängig davon, welche Person innerhalb der Staatsanwaltschaft damit betraut ist, möglichst gleichartig anzuwenden sind. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem von der Staatsanwältin gar keine ergänzenden Abklärungen getroffen wurden.