Diese war bei ihrem Entscheid nicht an die Begründung des Strafbefehls gebunden. Infolgedessen stand es ihr tatsächlich an sich offen, die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten anders zu würdigen, als dies im (aufgehobenen) Strafbefehl gemacht worden war. Dennoch hat die Staatsanwaltschaft darauf zu achten, dass die (freilich sehr weit auseinanderliegenden) Kriterien für einen Strafbefehl auf der einen Seite bzw. für eine Nichtanhandnahmeverfügung auf der anderen Seite unabhängig davon, welche Person innerhalb der Staatsanwaltschaft damit betraut ist, möglichst gleichartig anzuwenden sind.