Folglich wurde dem Beschuldigten noch innerhalb der Einsprachefrist mitgeteilt, dass aufgrund des Strafantrages der Strafbefehl keinen Bestand mehr habe und das Verfahren fortgeführt werde. Dies hat seinen Grund darin, dass die fahrlässige Körperverletzung im Falle einer Verurteilung die einfache Verkehrsregelverletzung konsumiert hätte (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 125 StGB). Da nunmehr der Vorwurf eines Vergehens im Raum stand, ging die (interne) Zuständigkeit auf die Staatsanwältin über. Diese war bei ihrem Entscheid nicht an die Begründung des Strafbefehls gebunden.