Vorgängig wartete er die dreimonatige Strafantragsfrist im Zusammenhang mit dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung ab. Erst nach Erlass des Strafbefehls ging bei der Staatsanwaltschaft ein Nachtrag der Polizei ein, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt hatte. Die Polizei brachte diesen Antrag der Staatsanwaltschaft erst zwei Wochen später zur Kenntnis. Folglich wurde dem Beschuldigten noch innerhalb der Einsprachefrist mitgeteilt, dass aufgrund des Strafantrages der Strafbefehl keinen Bestand mehr habe und das Verfahren fortgeführt werde.