6. Vorweg ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Eingabe auf einen Strafbefehl, der sich in den Akten befindet, indessen nie in Rechtskraft erwachsen ist. Dieser Strafbefehl betrifft den Vorwurf einer Verkehrsregelverletzung, sprich eine Übertretung. Verfahrensleiter war ein Mitarbeiter der Kanzlei der Staatsanwaltschaft. Vorgängig wartete er die dreimonatige Strafantragsfrist im Zusammenhang mit dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung ab.