5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die Staatsanwaltschaft habe zutreffend aufgezeigt, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege, bei der die Angaben des Beschuldigten glaubhaft erscheinen würden und diejenigen des Beschwerdeführers nicht. Sie sei zum Ergebnis gekommen, dass der Beschuldigte keine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Dass der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, er sei nicht angerast gekommen und nicht auf die Pflastersteine gefahren, vermöge den in der Nichtanhandnahmeverfügung festgestellten Sachverhalt nicht in Zweifel zu ziehen. Auch im Kreisverkehr gelte das Vertrauensprinzip.