4. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, es stimme nicht, dass er gerast sei. Der Beschuldigte sei nicht stillgestanden. Er sei angefahren als er, der Beschwerdeführer, im Kreisel gewesen sei. Er (Beschwerdeführer) sei auch nicht auf die Pflastersteine gefahren. Hätte der Beschuldigte die elementare Vorsicht beim Signal «Kein Vortritt» eingehalten, so hätte er den vortrittsberechtigten Beschwerdeführer rechtzeitig erkennen und anhalten können. Der Beschuldigte sei drei Meter über der Markierung «Kein Vortritt» gestanden. Sein Wagen sei an der Kühlerhaube und im Bereich des Kontrollschilds beschädigt gewesen.