26 Abs. 1 SVG) darauf vertrauen, dass sich die von links kommenden Vortrittsberechtigten regelkonform verhalten. Bei der Einschätzung, ob er beim Losfahren in die Kreuzung einen Vortrittsberechtigten in dessen Fahrt behindern könnte, musste er deshalb nicht damit rechnen, dass sich ein Vortrittsberechtigter nähert, ohne dabei seine Geschwindigkeit im Kreisverkehrsplatz zu mässigen. Dem Beschuldigten kann somit nicht vorgeworfen werden, er habe seine Sorgfaltspflichten verletzt, indem er zunächst den Privatkläger übersehen und trotz dem Signal «Kein Vortritt» langsam in den Kreuzbereich hineingefahren ist. […]