Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte beim Signal «Kein Vortritt» vergewissert hat, ob sich kein Fahrzeugführer von links nähert. Gleichzeitig fuhr der Privatkläger mit einer Geschwindigkeit in den Kreisverkehrsplatz hinein, welche nicht den Strassenverhältnissen angepasst war. Der Beschuldigte durfte gemäss dem Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) darauf vertrauen, dass sich die von links kommenden Vortrittsberechtigten regelkonform verhalten.