So gibt der Privatkläger an, dass er mit 5 bis 10 km/h in den Kreuzungsbereich gefahren sei und bemerkt habe, dass der Beschuldigte nur nach vorne geschaut habe. Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Privatkläger bei diesen Umständen – gemässigte Geschwindigkeit und Erkennen des angeblichen Fehlverhaltens der Beschuldigten – nicht rechtzeitig halten konnte. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte beim Signal «Kein Vortritt» vergewissert hat, ob sich kein Fahrzeugführer von links nähert.