Weiter stimmt die Angabe, wonach der Privatkläger auf den Pflasterstein gefahren sei, mit den örtlichen Verhältnissen überein. Auch die Aussage der Beschuldigten, wonach sein Auto bei der Kollision bereits stillgestanden sei, ist mit dem Schadensbild (Kühlerhaube und Kontrollschild leicht eingedrückt) vereinbar. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft und vermögen von den Aussagen des Privatklägers nicht widerlegt zu werden. So gibt der Privatkläger an, dass er mit 5 bis 10 km/h in den Kreuzungsbereich gefahren sei und bemerkt habe, dass der Beschuldigte nur nach vorne geschaut habe.