Im vorliegenden Fall steht somit zum genauen Ablauf des Unfalls Aussage gegen Aussage. Wie der Beschuldigte angibt, herrschte zum Tatzeitpunkt dichter Verkehr und der Beschuldigte musste vor dem Fussgängerstreifen halten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er direkt anschliessend beim Weiterfahren in den Kreuzungsbereich in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigt gewesen war. Weiter stimmt die Angabe, wonach der Privatkläger auf den Pflasterstein gefahren sei, mit den örtlichen Verhältnissen überein.