1. Mit Verfügung vom 12. November 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. November bzw. (mit verbesserter Eingabe) am 3. Dezember 2020 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 24. Dezember 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.