Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 504 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 12. November 2020 (BM 20 29592) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 12. November 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 30. November bzw. (mit verbesserter Eingabe) am 3. Dezember 2020 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 24. Dezember 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Januar 2021 eine weitere Eingabe ein. Diese wurde der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten mit Verfügung vom 14. Januar 2021 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist ein- zutreten. Die Laienbeschwerde ist ausreichend begründet. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Gemäss Anzeigerapport vom 21.07.2020 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei mit dem Perso- nenwagen auf der Bernstrasse in Ostermundigen Richtung Stadt gefahren. Vor der Verzweigung Obere/Untere Zollgasse habe er vor dem Fussgängerstreifen bis zum Stillstand abgebremst, um Fussgänger passieren zu lassen. Anschliessend sei er weitergefahren und habe beim Signal «kein Vortritt» ein von links herannahendes E-Bike übersehen. Er sei in den Kreuzungsbereich gefahren, wo er mit der Front des Personenwagens mit dem E-Bike-Lenker (B.________) kollidiert sei. Dieser sei gestürzt und habe sich dabei verletzt. B.________ erstattete in der Folge Strafantrag wegen fahr- lässiger Körperverletzung und konstituierte sich als Privatkläger. […] Im vorliegenden Fall gab der Be- schuldigte gegenüber der Polizei zu Protokoll, er habe auf der Bernstrasse im dichten Verkehr ange- halten, weil Fussgänger über den Streifen wollten. Beim Kein-Vortritt-Signal sei die Strasse frei gewe- sen und er sei langsam auf die Kreuzung gefahren. Plötzlich sei von links ein Velofahrer angerast ge- kommen. Er habe sofort abgebremst, aber der Velofahrer habe sein Fahrzeug gestreift. Er sei seitlich in seine Front gefahren, dabei habe er sich kopfvoran überschlagen und sei auf der Strasse liegenge- blieben. Er habe keine Chance gehabt zu reagieren, weil der Velofahrer angerast gekommen sei. Bei der Kollision sei sein Auto stillgestanden. Er habe den Velofahrer wahrgenommen, als er schon auf der Kreuzung gewesen sei. Der Velofahrer habe versucht vor ihm durchzudrücken, dabei sei er sogar auf dem Pflasterstein der Insel gefahren. Der Velofahrer sei in ihn hereingefahren und nicht umge- kehrt (vgl. EV vom 04.07.2020). Der Privatkläger gab demgegenüber an, er sei mit dem E-Bike auf der oberen Zollgasse gefahren und habe in die untere Zollgasse gewollt. Nachdem er den Kreisel be- fahren habe, sei von rechts ein Auto gekommen. Er könne sich erinnern, dass der Fahrer nicht zu ihm geschaut habe. Er sei einfach weitergefahren und habe nach vorne geschaut. Er habe noch versucht 2 zu bremsen, aber es sei schon zu spät gewesen. Wie genau der Unfall geschehen sei, wisse er nicht mehr. Er habe ein kurzes Blackout gehabt. Er sei etwa mit 5 bis 10 km/h in den Kreuzungsbereich ge- fahren. Er wisse nicht, ob das Fahrzeug bei der Kollision schon gestanden oder noch gefahren sei. Er glaube aber, dass es noch gefahren sei (vgl. EV vom 04.07.2020). Im vorliegenden Fall steht somit zum genauen Ablauf des Unfalls Aussage gegen Aussage. Wie der Beschuldigte angibt, herrschte zum Tatzeitpunkt dichter Verkehr und der Beschuldigte musste vor dem Fussgängerstreifen halten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er direkt anschliessend beim Weiterfahren in den Kreuzungsbereich in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigt gewesen war. Weiter stimmt die Angabe, wonach der Privatkläger auf den Pflasterstein gefahren sei, mit den örtlichen Ver- hältnissen überein. Auch die Aussage der Beschuldigten, wonach sein Auto bei der Kollision bereits stillgestanden sei, ist mit dem Schadensbild (Kühlerhaube und Kontrollschild leicht eingedrückt) ver- einbar. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft und vermögen von den Aussagen des Privatklägers nicht widerlegt zu werden. So gibt der Privatkläger an, dass er mit 5 bis 10 km/h in den Kreuzungsbereich gefahren sei und bemerkt habe, dass der Beschuldigte nur nach vorne geschaut habe. Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Privatkläger bei diesen Um- ständen – gemässigte Geschwindigkeit und Erkennen des angeblichen Fehlverhaltens der Beschul- digten – nicht rechtzeitig halten konnte. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und in Anwen- dung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte beim Signal «Kein Vortritt» vergewissert hat, ob sich kein Fahrzeugführer von links nähert. Gleichzeitig fuhr der Privatkläger mit einer Geschwindigkeit in den Kreisverkehrsplatz hinein, welche nicht den Strassenverhältnissen angepasst war. Der Beschuldigte durfte gemäss dem Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) darauf vertrauen, dass sich die von links kommenden Vor- trittsberechtigten regelkonform verhalten. Bei der Einschätzung, ob er beim Losfahren in die Kreuzung einen Vortrittsberechtigten in dessen Fahrt behindern könnte, musste er deshalb nicht damit rechnen, dass sich ein Vortrittsberechtigter nähert, ohne dabei seine Geschwindigkeit im Kreisverkehrsplatz zu mässigen. Dem Beschuldigten kann somit nicht vorgeworfen werden, er habe seine Sorgfaltspflichten verletzt, indem er zunächst den Privatkläger übersehen und trotz dem Signal «Kein Vortritt» langsam in den Kreuzbereich hineingefahren ist. […] 4. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, es stimme nicht, dass er gerast sei. Der Beschuldigte sei nicht stillgestanden. Er sei angefahren als er, der Beschwer- deführer, im Kreisel gewesen sei. Er (Beschwerdeführer) sei auch nicht auf die Pflastersteine gefahren. Hätte der Beschuldigte die elementare Vorsicht beim Si- gnal «Kein Vortritt» eingehalten, so hätte er den vortrittsberechtigten Beschwerde- führer rechtzeitig erkennen und anhalten können. Der Beschuldigte sei drei Meter über der Markierung «Kein Vortritt» gestanden. Sein Wagen sei an der Kühlerhau- be und im Bereich des Kontrollschilds beschädigt gewesen. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die Staatsanwaltschaft habe zutreffend aufgezeigt, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege, bei der die Angaben des Beschuldigten glaubhaft erscheinen würden und diejeni- gen des Beschwerdeführers nicht. Sie sei zum Ergebnis gekommen, dass der Be- schuldigte keine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Dass der Beschwerdeführer dage- gen vorbringe, er sei nicht angerast gekommen und nicht auf die Pflastersteine ge- fahren, vermöge den in der Nichtanhandnahmeverfügung festgestellten Sachver- halt nicht in Zweifel zu ziehen. Auch im Kreisverkehr gelte das Vertrauensprinzip. Der Linksvortritt auf Kreisverkehrsplätzen gelte nicht absolut. Der Vortrittsbelastete 3 dürfe sich darauf verlassen, dass sich der von links kommende Vortrittsberechtigte regelkonform verhalte (Verweis auf BGE 124 IV 81 E. 2 b). Das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung sei zu Recht nicht an die Hand genommen worden. 6. Vorweg ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Ein- gabe auf einen Strafbefehl, der sich in den Akten befindet, indessen nie in Rechts- kraft erwachsen ist. Dieser Strafbefehl betrifft den Vorwurf einer Verkehrsregelver- letzung, sprich eine Übertretung. Verfahrensleiter war ein Mitarbeiter der Kanzlei der Staatsanwaltschaft. Vorgängig wartete er die dreimonatige Strafantragsfrist im Zusammenhang mit dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung ab. Erst nach Er- lass des Strafbefehls ging bei der Staatsanwaltschaft ein Nachtrag der Polizei ein, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt hatte. Die Polizei brachte diesen Antrag der Staatsanwaltschaft erst zwei Wochen später zur Kenntnis. Folglich wurde dem Be- schuldigten noch innerhalb der Einsprachefrist mitgeteilt, dass aufgrund des Straf- antrages der Strafbefehl keinen Bestand mehr habe und das Verfahren fortgeführt werde. Dies hat seinen Grund darin, dass die fahrlässige Körperverletzung im Falle einer Verurteilung die einfache Verkehrsregelverletzung konsumiert hätte (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 125 StGB). Da nunmehr der Vorwurf eines Vergehens im Raum stand, ging die (in- terne) Zuständigkeit auf die Staatsanwältin über. Diese war bei ihrem Entscheid nicht an die Begründung des Strafbefehls gebunden. Infolgedessen stand es ihr tatsächlich an sich offen, die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldig- ten anders zu würdigen, als dies im (aufgehobenen) Strafbefehl gemacht worden war. Dennoch hat die Staatsanwaltschaft darauf zu achten, dass die (freilich sehr weit auseinanderliegenden) Kriterien für einen Strafbefehl auf der einen Seite bzw. für eine Nichtanhandnahmeverfügung auf der anderen Seite unabhängig davon, welche Person innerhalb der Staatsanwaltschaft damit betraut ist, möglichst gleich- artig anzuwenden sind. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem von der Staatsanwältin gar keine ergänzenden Abklärungen getroffen wurden. 7. 7.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]). Ein Schuldspruch wegen fahrlässi- ger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Er- folg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich 4 die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Si- cherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müs- sen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrschein- lichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mit- verursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und der dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzwei- gungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekenn- zeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder die Polizei (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 SVG). Diese Vortrittsregel wird durch Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnver- ordnung (VRV; SR 741.11) konkretisiert, wonach der Vortrittsbelastete den Vor- trittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf und mit Blick darauf seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten hat. Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten (Art. 14 Abs. 2 VRV). Jedermann muss sich im Verkehr so ver- halten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). 7.2 Ungeachtet des unter Erwägung 6 Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig. Vorab ist festzustellen, dass es grundsätzlich nicht an- geht, im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung mit dem «in dubio pro reo»- Grundsatz zu argumentieren. Überdies liegt hier keine (reine) Aussage-gegen- Aussage-Konstellation vor, existieren doch Schäden insbesondere am Motorfahr- zeug des Beschuldigten (siehe Unfallaufnahmeprotokoll vom 4. Juli 2020: Kühler- haube leicht eingedrückt, Rahmen von Kontrollschild eingedrückt). Die Beschwerdekammer vermag auch nicht zu erkennen, inwiefern die Aussagen des Beschuldigten deut- lich glaubwürdiger sein sollen als diejenigen des Beschwerdeführers. Es ist klar und unbestritten, dass aufgrund der Verkehrsbeschilderung in der vorliegenden Si- tuation prinzipiell der Beschwerdeführer vortrittsberechtigt war. Im Weiteren ereig- nete sich die Kollision nicht im Bereich des Kreisverkehrsplatzes, sondern erst deutlich später. Die Unfallskizze ist ungenau. Die Strecke zwischen dem Ausgang 5 des Kreisverkehrs und dem Kollisionspunkt beträgt nämlich rund 30 Meter (gemes- sen mit Google Maps): Dem Beschwerdeführer stand es mithin aus rechtlicher Sicht frei, auf der Strasse nach dem Kreisverkehr mit seinem Fahrrad schneller als wenige Stundenkilometer zu fahren – wie dies nebenbei auch eine Autofahrerin tun würde. Er musste in den Sekunden vor der Kollision auf diesem Strassenabschnitt auch nicht ernsthaft mit einem Anfahren des Beschuldigten rechnen und deswegen sehr vorsichtig und langsam fahren. Mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer (ungefähr) ge- fahren und wie es exakt zur Kollision gekommen ist, muss im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht geklärt werden. Für die Beschwerdekammer ist es nach dem derzeitigen Aktenstand aber naheliegend, dass der Beschuldigte den E- Bikefahrer – nachdem er Fussgänger passieren liess – schlicht übersehen hat und auf die Kreuzung gefahren ist (siehe EV Beschwerdeführer vom 4. Juli 2020: Er fuhr einfach und schaute nach vorn.; EV Beschuldigter vom 4. Juli 2020: Ich habe ihn wahrge- nommen, als ich schon auf der Kreuzung war.). Auch mit dieser These ist im Übrigen das Schadensbild des Fahrzeugs des Beschuldigten gut vereinbar. Aus strafprozessua- ler Sicht ist es unzweifelhaft, dass diese Angelegenheit nicht mit einer Nichtan- handnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 StPO erledigt werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat ein Strafverfahren zu eröffnen, den Sachverhalt ergänzend festzustellen und diesen alsdann erneut im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des StGB und des SVG (vgl. vorne E. 7.1) rechtlich zu würdigen. 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist die ange- fochtene Verfügung aufzuheben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423, Art. 428 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten; der Beschwerdeführer hatte ferner auch keine solche beantragt (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 12. November 2020 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Entschädigungen sind keine auszurichten. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 29. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7