Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'010.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 498.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).