6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 33 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Rechtsanwältin B.________ – als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers – ist für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Kostennote vom 28. Januar 2021 erweist sich insgesamt als angemessen. Es besteht eine Rück- und Nachzahlungspflicht (vgl. Art. 135 Ab. 4 StPO).