Es sind in casu keine Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, die Sicherungshaft als Untersuchungshaft zu behandeln. Auch nach Ansicht der Kammer standen bei der Anordnung der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung und der mehrmaligen Sicherungshaft stets pädagogische und spezialpräventive Überlegungen im Vordergrund. Es liegt folglich keine nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigende Überhaft vor. Die Beschwerde ist abzuweisen.