Insgesamt erfolgten die Verlegungen aber immer noch zeitnah und es bestehen keine Hinweise, dass es einzig um die Sicherstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verhinderung weiterer Delikte oder eine Flucht ging. Zwar spielten auch Sicherheitsgründe eine Rolle, weil der Beschwerdeführer für sich und andere eine Gefahr darstellte. Diese Sicherheitsgründe bestehen aber, anders als bei der Wiederholungsgefahr, losgelöst von einem vergangenen Delikt (vgl. auch Stellungnahme der Leitung Jugendanwaltschaft). Es sind in casu keine Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, die Sicherungshaft als Untersuchungshaft zu behandeln.