Sein Aufenthalt in Sicherungshaft diente der Sicherstellung des vorsorglichen Massnahmenvollzugs und damit indirekt auch der erzieherischen Betreuung des Beschwerdeführers. Es liegt auf der Hand, dass es gerade in Anbetracht des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht immer möglich war, innerhalb weniger Wochen eine Anschlusslösung zu finden. Insgesamt erfolgten die Verlegungen aber immer noch zeitnah und es bestehen keine Hinweise, dass es einzig um die Sicherstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verhinderung weiterer Delikte oder eine Flucht ging.