4 wurde geschaffen, um eine Unterbringungslücke zu überbrücken, wenn infolge eines Vollzugnotstandes keine geeignete Einrichtung gefunden werden kann (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 478 vom 9. Dezember 2016 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Das war auch beim Beschwerdeführer der Fall. Der Umstand, dass er dies durch sein Verhalten provoziert hat, ändert nichts daran. Sein Aufenthalt in Sicherungshaft diente der Sicherstellung des vorsorglichen Massnahmenvollzugs und damit indirekt auch der erzieherischen Betreuung des Beschwerdeführers.