Er widersetzte oder entzog sich der Massnahme immer wieder, weshalb die Jugendanwaltschaft mehrmals neue Einrichtungen finden musste. Die Sicherungshaft nach Art. 90 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; SR 271.1)