Wie gesehen bestand die Hoffnung und das Bestreben, dass die geschlossene Unterbringung eine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer bewirken kann. Von einer «verkappten» Untersuchungshaft kann nicht die Rede sein. Auch die mehrmalige Sicherungshaft ändert daran nichts. Wie die Leitung der Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt, kann eine Massnahme ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie vollzogen werden kann. Die mehrmaligen Aufenthalte in Sicherungshaft wurden aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers notwendig. Er widersetzte oder entzog sich der Massnahme immer wieder, weshalb die Jugendanwaltschaft mehrmals neue Einrichtungen finden musste.