Zudem dürften diese Haftgründe gerade bei der Anordnung der Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung oftmals gegeben sein. Der Umstand, dass auch die Anordnung von Untersuchungshaft möglich gewesen wäre, bedeutet daher nicht, dass die Schutzmassnahme lediglich ein Deckmantel für die Untersuchungshaft war, zumal die Untersuchungshaft im Sinne einer ultima ratio nur angeordnet wird, wenn ihr Zweck nicht durch andere Massnahmen erreicht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 137 IV 7 E. 1.6.1). Wie gesehen bestand die Hoffnung und das Bestreben, dass die geschlossene Unterbringung eine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer bewirken kann.