dass andere als pädagogische Ziele im Vordergrund gestanden hätten. Der Fokus lag auf der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und deren Verbesserung (vgl. Verfügung vom 15. Juli 2019, Faszikel 2 Vollzugsakten). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Leitung der Jugendanwaltschaft kann von einem typischen Fall gesprochen werden, in dem eine vorsorgliche Unterbringung aus spezialpräventiven Überlegungen als sinnvoll erachtet worden war. Die Haftgründe der Flucht- sowie Wiederholungsgefahr wurden im Anordnungsentscheid der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung ausdrücklich nur für den Fall einer allfälligen Anordnung der Untersuchungshaft erwähnt.