Dass mit der Anordnung der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung u.a. auch das Ziel der Verhinderung weiterer Delinquenz verfolgt worden war, ist daher legitim und noch kein Hinweis, dass es sich in Wahrheit um Untersuchungshaft gehandelt hat. Zudem geht aus dem Anordnungsentscheid vom 17. Oktober 2018 hervor, dass mit der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung auch die Beruhigung und Stabilisierung der Lebenssituation, die Auseinandersetzung mit dem delinquenten Verhalten, die Gewährleistung einer betreuten Wohnsituation, eine geregelte Tagesstruktur sowie allenfalls das Erstellen eines forensischpsychiatrischen Zusatzgutachtens zur Einschätzung der Rückfallgefahr, seiner