3 unverzüglichen Intervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung (vgl. 141 IV 172 E. 3.3). Dass mit der Anordnung der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung u.a. auch das Ziel der Verhinderung weiterer Delinquenz verfolgt worden war, ist daher legitim und noch kein Hinweis, dass es sich in Wahrheit um Untersuchungshaft gehandelt hat.