110 Abs. 7 StGB zu verstehen (BGE 137 IV 7 E.1.6.1). Allerdings macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, sowohl die Ausgestaltung des Vollzugs als auch die Begründung der Sicherungshaft hätten der Untersuchungshaft entsprochen. Der Freiheitsentzug habe unter dem Deckmantel der vorsorglichen Schutzmassnahme gestanden. Die erstandene Sicherungshaft sei aufgrund der Umstände deshalb unter Art. 110 Abs. 7 StGB zu subsumieren. Er habe sich im Verhältnis zur ausgesprochenen Sanktion ausserordentlich lange im Freiheitsentzug befunden.