4. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Vorsorgliche jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen gemäss Art. 5 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) sind nicht als Untersuchungshaft im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB zu verstehen (BGE 137 IV 7 E.1.6.1).