3. Es ist unbestritten, dass die Freiheitsstrafe von 7 Monaten nicht mehr zu vollziehen ist. Auch der Umfang der Anrechnung ist unbestritten. Die insgesamt 627 Tage in einer geschlossenen Institution oder in Sicherungshaft wurden vollumfänglich angerechnet. Die 30 Tage in der offenen Erziehungseinrichtung wurden im Umfang von einem Drittel, d.h. 10 Tagen angerechnet. Da der Freiheitsentzug (637 Tage) die Freiheitsstrafe (210 Tage) um 427 Tage übertrifft, macht der Beschwerdeführer in diesem Umfang Überhaft geltend und verlangt gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO eine Entschädigung.