die mit Urteil des Jugendgerichts vom 24. April 2020 ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen werde. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und ein Anspruch des Verurteilten auf Entschädigung und Genugtuung wurde verneint. Gegen die Verweigerung einer Entschädigung erhob der Verurteilte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 26. November 2020 Beschwerde. Er beantragte in diesem Punkt die Aufhebung des nachträglichen Entscheides des Jugendgerichts vom 10. November 2020 sowie eine Entschädigung von CHF 42'700.00 aufgrund der erstandenen Überhaft von 427 Tagen.