Am 5. August 2020 hob die Jugendanwaltschaft die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung und die ambulante Behandlung auf und verwies darauf, dass das Jugendgericht zu entscheiden habe, ob und in welchem Umfang die zugunsten der stationären Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe noch zu vollziehen sei. In seinem nachträglichen Entscheid vom 10. November 2020 erkannte das Jugendgericht, dass die Dauer der Unterbringung (inkl. vorsorgliche geschlossene Unterbringung und Sicherungshaft) im Umfang von 637 Tagen an die aufgeschobene Freiheitsstrafe von 7 Monaten, abzüglich drei Tage Untersuchungshaft, angerechnet und