Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 502 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Februar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Entschädigung aufgrund rechtswidrig angewandter Zwangsmass- nahmen Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruchs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Jugendge- richts, Kollegialgericht, vom 10. November 2020 (JG 20 48) Erwägungen: 1. Die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Jugend- anwaltschaft) ordnete am 17. August 2018 im Rahmen des gegen den Verurteilten geführten Strafverfahrens vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in eine geschlossene Erziehungseinrichtung an. Mit Urteil vom 24. April 2020 des Kantonalen Jugendgerichts (nachfolgend: Jugendgericht) wurde der Verurteilte u.a. schuldig gesprochen wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Teilweise als Zusatz- strafe wurde die Schutzmassnahme der Unterbringung in eine offene Erziehungs- einrichtung und die Schutzmassnahme der ambulanten Behandlung angeordnet. Der Verurteilte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei die Polizei- und Untersuchungshaft von drei Tagen an die Strafe anzurechnen war. Die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung ging dabei dem Vollzug der Freiheitsstrafe voraus. Mit Nachentscheid vom 12. Juni 2020 wurde der Verurteilte im Rahmen der vom Jugendgericht angeordneten offe- nen Unterbringung in eine andere Einrichtung (SORA) versetzt. Am 5. August 2020 hob die Jugendanwaltschaft die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrich- tung und die ambulante Behandlung auf und verwies darauf, dass das Jugendge- richt zu entscheiden habe, ob und in welchem Umfang die zugunsten der statio- nären Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe noch zu vollziehen sei. In seinem nachträglichen Entscheid vom 10. November 2020 erkannte das Jugendgericht, dass die Dauer der Unterbringung (inkl. vorsorgliche geschlossene Unterbringung und Sicherungshaft) im Umfang von 637 Tagen an die aufgeschobene Freiheits- strafe von 7 Monaten, abzüglich drei Tage Untersuchungshaft, angerechnet und die mit Urteil des Jugendgerichts vom 24. April 2020 ausgesprochene Freiheitsstra- fe nicht mehr vollzogen werde. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und ein Anspruch des Verurteilten auf Entschädigung und Genugtuung wurde verneint. Gegen die Verweigerung einer Entschädigung erhob der Verurteilte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 26. November 2020 Beschwerde. Er beantragte in diesem Punkt die Aufhebung des nachträglichen Entscheides des Jugendgerichts vom 10. November 2020 so- wie eine Entschädigung von CHF 42'700.00 aufgrund der erstandenen Überhaft von 427 Tagen. Eventualiter sei ihm die erstandene Überhaft von 427 Tagen an- gemessen zu entschädigen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Jugendgericht verzichtete am 14. Dezember 2020 auf eine Stellungnahme. Die Leitung der Jugendanwaltschaft beantragte am 6. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine Replik ist nicht eingelangt. 2. Der angefochtene Beschluss erging im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 IV 396 E. 4.7). In Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Ju- gendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) und aufgrund der Verweise in Art. 38 2 Abs. 3 JStPO auf Art. 382 StPO und in Art. 39 Abs. 1 JStPO auf Art. 393 StPO sind die Bestimmungen der StPO (Art. 379 – 415 StPO) auf die in der JStPO offen ge- lassenen Fragen analog anwendbar. Folglich ist die Beschwerdekammer in Straf- sachen auch zur Beurteilung dieser Beschwerde zuständig (Art. 39 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerde ist innert 10 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begründeten Ent- scheides einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. 384 Bst. b StPO). Der Be- schwerdeführer ist durch die Verweigerung der Entschädigung unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legiti- miert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Es ist unbestritten, dass die Freiheitsstrafe von 7 Monaten nicht mehr zu vollziehen ist. Auch der Umfang der Anrechnung ist unbestritten. Die insgesamt 627 Tage in einer geschlossenen Institution oder in Sicherungshaft wurden vollumfänglich an- gerechnet. Die 30 Tage in der offenen Erziehungseinrichtung wurden im Umfang von einem Drittel, d.h. 10 Tagen angerechnet. Da der Freiheitsentzug (637 Tage) die Freiheitsstrafe (210 Tage) um 427 Tage übertrifft, macht der Beschwerdeführer in diesem Umfang Überhaft geltend und verlangt gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO eine Entschädigung. 4. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht im Fall von Untersuchungs- und Sicher- heitshaft ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die we- gen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Vorsorgliche jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen gemäss Art. 5 des Jugend- strafgesetzes (JStG; SR 311.1) sind nicht als Untersuchungshaft im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB zu verstehen (BGE 137 IV 7 E.1.6.1). Allerdings macht der Be- schwerdeführer zusammengefasst geltend, sowohl die Ausgestaltung des Vollzugs als auch die Begründung der Sicherungshaft hätten der Untersuchungshaft ent- sprochen. Der Freiheitsentzug habe unter dem Deckmantel der vorsorglichen Schutzmassnahme gestanden. Die erstandene Sicherungshaft sei aufgrund der Umstände deshalb unter Art. 110 Abs. 7 StGB zu subsumieren. Er habe sich im Verhältnis zur ausgesprochenen Sanktion ausserordentlich lange im Freiheitsent- zug befunden. Der gesamte Freiheitsentzug bis zum 24. April 2020 sei aufgrund der angeordneten vorsorglichen Schutzmassnahme der Unterbringung erfolgt. Mindestens 10 Monate habe er sich aber nicht in einem Massnahmezentrum, son- dern in Sicherungshaft befunden, welche gleich wie die Untersuchungshaft vollzo- gen werde und auf den gleichen Anordnungsgründen basiere. Es sei auch fraglich, ob sein mehrmaliger Aufenthalt für mehrere Wochen oder Monate in Sicherungs- haft noch als «vorübergehend» bezeichnet werden könne. 5. Voraussetzung für die vorsorglichen Schutzmassnahmen sind namentlich ein dring- liches Schutzbedürfnis auf Seiten des Jugendlichen im Sinne einer psychischen, physischen oder erzieherischen Gefährdungslage sowie die Notwendigkeit einer 3 unverzüglichen Intervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung (vgl. 141 IV 172 E. 3.3). Dass mit der Anordnung der vorsorglichen geschlossenen Unterbrin- gung u.a. auch das Ziel der Verhinderung weiterer Delinquenz verfolgt worden war, ist daher legitim und noch kein Hinweis, dass es sich in Wahrheit um Untersu- chungshaft gehandelt hat. Zudem geht aus dem Anordnungsentscheid vom 17. Ok- tober 2018 hervor, dass mit der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung auch die Beruhigung und Stabilisierung der Lebenssituation, die Auseinandersetzung mit dem delinquenten Verhalten, die Gewährleistung einer betreuten Wohnsituation, eine geregelte Tagesstruktur sowie allenfalls das Erstellen eines forensisch- psychiatrischen Zusatzgutachtens zur Einschätzung der Rückfallgefahr, seiner Persönlichkeit und allfälliger psychopathologischer Fehlentwicklung inkl. Mass- nahmenempfehlung bezweckt worden waren. Die aktenkundige Vorgeschichte des Beschwerdeführers zeigt eindrücklich, dass er auf enge und klare Strukturen an- gewiesen war und die dringend therapeutische Auseinandersetzung und das Erler- nen neuer Verhaltensmuster zum damaligen Zeitpunkt nur im geschlossenen Rahmen sichergestellt werden konnten (vgl. Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 20. November 2018, Faszikel 2 Vollzugsakten). Es scheint damit naheliegend, dass eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung angeordnet worden war. Auch aus den Begründungen der Versetzungsverfügungen ergeben sich keine Hinweise, dass andere als pädagogische Ziele im Vordergrund gestanden hätten. Der Fokus lag auf der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und deren Verbesserung (vgl. Verfügung vom 15. Juli 2019, Faszikel 2 Vollzugsakten). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Leitung der Jugendanwaltschaft kann von einem typi- schen Fall gesprochen werden, in dem eine vorsorgliche Unterbringung aus spezi- alpräventiven Überlegungen als sinnvoll erachtet worden war. Die Haftgründe der Flucht- sowie Wiederholungsgefahr wurden im Anordnungsentscheid der vorsorgli- chen geschlossenen Unterbringung ausdrücklich nur für den Fall einer allfälligen Anordnung der Untersuchungshaft erwähnt. Dies ist daher ebenfalls kein Hinweis dafür, dass im Ergebnis Untersuchungshaft vorgelegen hatte. Zudem dürften diese Haftgründe gerade bei der Anordnung der Unterbringung in eine geschlossene Ein- richtung oftmals gegeben sein. Der Umstand, dass auch die Anordnung von Unter- suchungshaft möglich gewesen wäre, bedeutet daher nicht, dass die Schutzmass- nahme lediglich ein Deckmantel für die Untersuchungshaft war, zumal die Untersu- chungshaft im Sinne einer ultima ratio nur angeordnet wird, wenn ihr Zweck nicht durch andere Massnahmen erreicht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 137 IV 7 E. 1.6.1). Wie gesehen bestand die Hoffnung und das Bestreben, dass die ge- schlossene Unterbringung eine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer be- wirken kann. Von einer «verkappten» Untersuchungshaft kann nicht die Rede sein. Auch die mehrmalige Sicherungshaft ändert daran nichts. Wie die Leitung der Ju- gendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt, kann eine Massnahme ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie vollzogen werden kann. Die mehrmaligen Auf- enthalte in Sicherungshaft wurden aufgrund des Verhaltens des Beschwerdefüh- rers notwendig. Er widersetzte oder entzog sich der Massnahme immer wieder, weshalb die Jugendanwaltschaft mehrmals neue Einrichtungen finden musste. Die Sicherungshaft nach Art. 90 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; SR 271.1) 4 wurde geschaffen, um eine Unterbringungslücke zu überbrücken, wenn infolge ei- nes Vollzugnotstandes keine geeignete Einrichtung gefunden werden kann (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 478 vom 9. Dezember 2016 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Das war auch beim Beschwerdeführer der Fall. Der Umstand, dass er dies durch sein Verhalten provoziert hat, ändert nichts daran. Sein Aufenthalt in Sicherungshaft diente der Sicherstellung des vorsorglichen Massnahmenvollzugs und damit indirekt auch der erzieherischen Betreuung des Beschwerdeführers. Es liegt auf der Hand, dass es gerade in Anbetracht des bishe- rigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht immer möglich war, innerhalb weni- ger Wochen eine Anschlusslösung zu finden. Insgesamt erfolgten die Verlegungen aber immer noch zeitnah und es bestehen keine Hinweise, dass es einzig um die Sicherstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verhinderung weiterer Delikte oder eine Flucht ging. Zwar spielten auch Sicherheitsgründe eine Rolle, weil der Beschwerdeführer für sich und andere eine Gefahr darstellte. Diese Sicher- heitsgründe bestehen aber, anders als bei der Wiederholungsgefahr, losgelöst von einem vergangenen Delikt (vgl. auch Stellungnahme der Leitung Jugendanwalt- schaft). Es sind in casu keine Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen wür- den, die Sicherungshaft als Untersuchungshaft zu behandeln. Auch nach Ansicht der Kammer standen bei der Anordnung der vorsorglichen geschlossenen Unter- bringung und der mehrmaligen Sicherungshaft stets pädagogische und spezialprä- ventive Überlegungen im Vordergrund. Es liegt folglich keine nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigende Überhaft vor. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 33 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Rechtsanwältin B.________ – als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers – ist für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Kos- tennote vom 28. Januar 2021 erweist sich insgesamt als angemessen. Es besteht eine Rück- und Nachzahlungspflicht (vgl. Art. 135 Ab. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im Beschwerdeverfahren wird wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.25 200.00 CHF 1’850.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 16.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’866.40 CHF 143.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’010.10 volles Honorar CHF 2'312.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 16.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'328.90 CHF 179.30 Total CHF 2'508.20 nachforderbarer Betrag CHF 498.10 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschwerdeführers mit CHF 2'010.10. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'010.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 498.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) - dem Jugendgericht, Jugendgerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Jugendanwältin D.________ (per A-Post) 6 Bern, 3. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 7