2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Zivilkläger/Gesuchsteller (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Beschuldigten 1 (per A-Post) - dem Beschuldigten 2 (per A-Post) - der Zivilklägerin E.________ Bern, 22. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: