2014, N. 41 zu Art. 56 StPO). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor (vgl. ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 221 vom 21. August 2015). 3.7 Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.