Andernfalls hätte es die Partei in der Hand, einen ihr missliebigen Staatsanwalt oder Richter aus dem Verfahren hinauszudrängen. Eine Ausstandspflicht im Anschluss an eine Strafanzeige kann nur bestehen, wenn in Bezug auf die dem Staatsanwalt bzw. der Richterin vorgeworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht (Urteil des Bundesgericht 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3; BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 41 zu Art.