Dass die Gesuchsgegnerin und Rechtsanwalt B.________ hin und wieder beruflich miteinander zu tun haben, lässt die Gesuchsgegnerin mangels weiterer objektiver Hinweise somit nicht als befangen erscheinen. Zu keinem Ausstandsgrund führt ebenso die vom Gesuchsteller eingereichte Strafanzeige: Die Einreichung einer Strafanzeige gegen ein Mitglied der Strafbehörde vermag für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Andernfalls hätte es die Partei in der Hand, einen ihr missliebigen Staatsanwalt oder Richter aus dem Verfahren hinauszudrängen.