Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Anzeichen für eine mögliche Befangenheit / mangelnde Objektivität (oder den Anschein danach) der Gesuchsgegnerin. Die Beschwerdekammer vermag auch keine Vorverurteilung – dass sich die Gesuchsgegnerin also in dieser Sache bereits ein endgültiges Urteil gebildet hätte – und keine persönliche Feindschaft zu erkennen. Die Behauptung, B.________ habe den Gesuchsteller einmal als Gefährder bzw. als Terroristen betitelt, führt klar nicht zum Anschein der Befangenheit bei der Gesuchsgegnerin, selbst wenn dies zutreffend sollte und die Gesuchsgegnerin darauf nicht reagiert hatte.